• 09131 - 625 10 65
  • Kontakt
  • Login

Wissen

Sterbegeld­versicherung und Coronavirus

Häufige Fragen, Hinweise und Tipps

Coronavirus Pandemie: Das gilt für die Sterbe­geld­versicherung

Die weltweite Verbreitung des SARS-CoV-2 Erregers hat dazu geführt, dass die WHO die durch das Virus ausgelöste Lungenkrankheit Covid-19 (Corona Virus Disease 2019) zur Pandemie erklärt hat.

Viele Kunden sind verunsichert. Auch wenn nun vor allem existenzielle Sorgen im Vordergrund stehen, kommen früher oder später Fragen auf, was die Coronakrise für den Versicherungs­schutz bedeutet.

Sind bei einer Pandemie Todesfälle durch Covid-19 versichert? Kann ich trotz Corona-Infektion einen Antrag stellen und was bedeutet eine weltweite Reisewarnung für den Rückhol­kosten­schutz? Gelten in der Krise besondere Kulanzregelungen zur Stundung?

Dies und weitere Fragen klären wir hier im folgenden und geben Ihnen Tipps und wichtige Hinweise.

Fragen zum Thema Sterbevorsorge? Rufen Sie an, wir beraten gern! 09131-625 10 65

Zu den häufigsten Fragen unserer Kunden

CoronavirusCOVID-19 - Hinweis für unsere Kunden

Wir sind weiter für Sie da. Wir haben Vorkehrungen getroffen, um Sie auch in der Coronakrise weiter telefonisch beraten zu können, alle Anfragen zu beantworten und Ihre Anträge zu bearbeiten.

Wenn Sie uns telefonisch kurzfristig nicht erreichen können, hinterlassen Sie uns bitte eine Nachricht. Wir rufen zurück.

Oder schreiben Sie uns eine Nachricht per E-Mail an info@SeguraLife.de


COVID-19-bedingte Sonderregelungen der Gesellschaften

Fast alle Lebens­versicherer haben inzwischen im Vergleich zu ihren regulären Vertrags­bedingungen deutlich kulantere Regelungen zur Beitrags­stundung veröffentlicht. So sollen in der aktuellen Situation Kunden vor den Nachteilen einer Beitrags­freistellung oder (Teil-)Kündigung geschützt und Beitragszahler in Zahlungs­schwierigkeiten unbürokratisch unterstützt werden.

Die Sonderregelungen zur Stundung gelten temporär und sind je nach Versicherer zunächst bis zu einem bestimmten Datum befristet. Einzelheiten erhalten Sie direkt beim jeweiligen Versicherer oder Ihrem betreuenden Versicherungsvermittler.

In den meisten Fällen sind im Bereich der Lebens­versicherung zinslose Stundungen der Beiträge ohne weiteren vorliegenden Anlass formlos für bis zu 6 Monate möglich. Die Stundung kann meist nach erstmaliger Beantragung auch noch verlängert und auch wieder verkürzt werden. Zur Beantragung der Beitragsstundung genügt eine einfache Willenserklärung.

Die Stundung hat gegenüber der Beitrags­freistellung für den Kunden den Vorteil, dass auch während der Stundungszeit der volle Versicherungsschutz bestehen bleibt. Anders als bei einer Beitragsfreistellung profitieren Kunden während des Stundungszeitraums also weiterhin vom vollen Versicherungsschutz. Die Beitragslücke wird dann später durch Nachzahlungen wieder aufgefüllt. Sollte nach Ende der Stundungs­zeit keine oder nur eine reduzierte Wiederaufnahme der Beitragszahlung erfolgen, greifen dann die Regelungen zur Beitrags­reduzierung oder (Teil-)Kündigung.


Corona - Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Bei der Frage, ob und inwieweit Covid-19 im Bereich der Sterbe­geld­versicherung Auswirkungen auf den Versicherungs­schutz hat oder der Leistungs­umfang eingeschränkt werden kann, sollte man bestehende Verträge und Neuverträge getrennt betrachten:

Neue Verträge können also bei passender Tarifwahl problemlos beantragt werden. Bei bestehenden Verträgen besteht weiter Versicherungsschutz. Ob hingegen die Leistung der Versicherung bei Tod durch biologische Stoffe eingeschränkt werden kann, erläutern wir im folgenden Abschnitt.


Pandemien & Ausschlüsse in den Versicherungs­bedingungen

In den Versicherungs­bedingungen der Sterbegeld­versicherer in Deutschland sind besondere Ausschluss­klauseln bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz beziehungsweise Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen geregelt. ABC steht dabei für atomare, biologische oder chemische Stoffe.

Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder beim vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, ist die Leistung eingeschränkt.

Auch wenn die aktuelle Covid-19 Pandemie eine biologische Ursache hat - den SARS-CoV-2 Virus - liegt in den Versicherungs­bedingungen die Betonung auf "vorsätzlich". Und selbst im Falle vorsätzlicher Freisetzung erlischt nicht der Versicherungsschutz, sondern es wird anstelle der garantierten Versicherungsleistung der für den Todestag berechneten Rückkaufswert geleistet.

Was ist eine Pandemie?

Im Gegensatz zur Epidemie, die eine Massen­erkrankung in einem Land beschreibt, spricht man von einer Pandemie, wenn eine Infektions­krankheit wie beim Coronavirus nicht örtlich beschränkt, sondern weltweit und länder­übergreifend auftritt und ausgesprochen viele Menschen betroffen sind. Eine Pandemie wird von der WHO festgestellt und erklärt.


Hinweis zur Auslands­kranken­versicherung

Old man

Unabhängig vom Coronavirus ist bei Auslands­reisen eine private Auslands­kranken­versicherung sehr wichtig. Sie übernimmt bei akuten Krankheits­fällen die für eine Behandlung im Ausland anfallenden Kosten, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht gedeckt sind und leistet deshalb normalerweise auch für die medizinische Behandlung wegen einer Coronavirus-Infektion. In der Regel enthalten solche Policen auch einen Rückhol­kostenschutz.

Achten Sie jedoch auf die Bedingungen Ihrer Versicherung im Detail, ob z.B. bei Bestehen einer Reisewarnung, wie sie aktuell das Auswärtige Amt weltweit ausgesprochen hat, Ihr Versicherungs­schutz auch dann weiter gilt, wenn Sie sich auf eigene Gefahr weiterhin in vom SARS-CoV-2 Virus besonders schwer betroffenen Regionen aufhalten. Beim ADAC Auslandskrankenschutz ist nach aktueller Meldung (Stand März 2020) die versicherte Person derzeit nicht verpflichtet, nach einer Reisewarnung ihren Auslandsaufenthalt zu beenden.


Häufige Fragen

Darf ich bei bestehender Corona-Infektion noch einen Antrag stellen?

Wurden Sie bei einem Test auf SARS-CoV-2 positiv getestet oder vermuten Sie eine Infektion, empfehlen wir derzeit, einen Tarif ohne Gesundheits­prüfung und ohne gesundheits­bezogene Ausschluss­kriterien zu wählen.

Tarife ohne Gesundheits­fragen haben immer eine Wartezeit, die aufgrund des zeitweise fehlenden Versicherungs­schutzes möglichst kurz sein sollte. Bei der überwiegenden Mehrheit der Sterbegeld­versicherer am Markt ist die Wartezeit mit bis zu 3 Jahren zu lang. Diese sind zum Abschluss nicht geeignet. Wie empfehlen vor allem für ältere Antragsteller ausschließlich Sterbe­versicherungen mit Wartezeiten von 6 Monate bis maximal 1 Jahr. Denn die wenigen Sterbe­geld­versicherungen mit kunden­freundlichen Wartezeiten müssen gar nicht mal teuer sein. Anbieter vergleichen

Sind bei einer Pandemie Todesfälle durch Covid-19 versichert?

Bekanntermaßen haben Versicherer Ausschluss­klauseln für Versicherungs­fälle durch ABC Stoffe (atomare, biologische oder chemische Stoffe). Auch wenn die aktuelle Covid-19 Pandemie eine biologische Ursache hat - den SARS-CoV-2 Virus - präzisieren die Versicherungs­bedingungen unzweifelhaft, dass nur ein vorsätzlicher Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von ABC Stoffen die Versicherungs­leistung einschränkt. Auch im Fall von Vorsatz geht nicht der Versicherungs­schutz verloren, sondern es wird anstelle der garantierten Versicherungs­leistung nur der für den Todestag berechnete Rückkaufswert geleistet.

Gilt der Rückholkosten­schutz wenn ich trotz Reisewarnung im Ausland an Covid-19 versterbe?

Bei Versicherern wie Allianz, Dela, IDEAL, Monuta, Nürnberger oder der Württembergischen enthält die Sterbe­geld­versicherung eine zusätzliche Rückholkosten­versicherung. Bei Versterben im Ausland übernimmt der Versicherer die finanzielle und organisatorische Aufgabe der Überführung des Verstorbenen zum Begräbnisort in Deutschland.

Wir gehen nicht davon aus, dass Sie Ihren Versicherungs­schutz verlieren, wenn Sie sich trotz Reisewarnung im Ausland aufhalten oder wenn Sie z.B. gegen behördliche Auflagen verstoßen (Isolation, Ausgangssperre), lassen dies jedoch derzeit noch abschließend prüfen.

Kann ich Angehörige versichern - auch ohne deren Wissen?

Ja. Einige Unternehmen am Markt ermöglichen den Abschluss einer Sterbegeld­versicherung auch für Dritte, z.B. den Partner, die Kinder oder die eigenen Eltern, sogar ohne deren Wissen und Unterschrift. Meist gilt dann eine begrenzte Versicherungs­summe. Auch für Betreute Personen kann unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Sterbe­versicherung zur Absicherung der Bestattungs­kosten beantragt werden.

Jeder Versicherer hat hierzu andere Bedingungen und Voraussetzungen, daher sollte für jeden Einzelfall eine individuelle Lösung gefunden werden.

Wir raten davon ab, während der Corona-Krise überstürzt einen Versicherungs­vertrag abzuschließen. Auch die besten Versicherer am Markt haben eine Wartezeit von 6 Monaten, womit akute Fälle erst gar nicht versichert werden können. Lassen Sie sich beraten, inwiefern und in welcher Höhe überhaupt eine Sterbe­geld­versicherung für Sie in Frage kommt und nehmen Sie sich Zeit in der Vielzahl von Angeboten am Markt den passenden Tarif zu wählen. Anbieter vergleichen

Was ist, wenn ich aufgrund der Corona-Krise in Zahlungs­schwierig­keiten komme?

Bei Zahlungs­schwierigkeiten können Sie bei den meisten Versicherern eine Beitrags­freistellung, Beitrags­reduzierung oder Beitrags­stundung beantragen. Dies muss immer schriftlich vereinbart werden.

Bei der Beitragsfreistellung werden Sie ganz oder teilweise von der Beitrags­zahlungs­pflicht befreit und die Versicherungs­summe wird auf eine beitragsfreie Versicherungs­summe herabgesetzt, solange diese einen bestimmten Mindestbetrag erreicht. Ansonsten erhalten Sie den Rückkaufwert und der Vertrag wird aufgelöst.
Auch eine Beitrags­reduzierung ist in der Regel möglich, wenn die verbleibende Versicherungssumme und der Beitrag bestimmte Mindestwerte nicht unterschreiten.

Sterbegeld­versicherungen können auch jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungs­periode ganz oder teilweise gekündigt werden. Im Fall der Kündigung oder teilweisen Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert Ihrer Sterbe­geld­versicherung abzüglich eines Stornoabzugs. Beachten Sie, dass gerade in der Anfangszeit aufgrund von Abschluss- und Vertriebs­kosten nur der Mindestwert als Rückkaufswert vorhanden ist und der Rückkaufswert niedriger als die eingezahlten Beiträge sein kann.
Einzelheiten finden Sie in den Allgemeinen Versicherungs­bedingungen Ihrer Sterbegeld­police. Lassen Sie sich in jedem Fall vor einer Entscheidung beraten.

In der aktuellen Situation ist für Viele die Stundung der Beiträge über einen begrenzten Zeitraum jedoch die beste Lösung. Die Stundung hat den Vorteil, dass während der Stundungszeit der volle Versicherungsschutz bestehen bleibt. Anders als bei einer Beitragsfreistellung profitieren Kunden während des Stundungszeitraums also weiterhin vom vollen Versicherungsschutz. Die Beitragslücke wird dann später durch Nachzahlungen wieder aufgefüllt, d.h. Sie zahlen die ausgesetzten Beiträge später nach.

Fast alle Versicherer bieten in der Coronakrise aktuell kulante Sonderregelungen zur Beitragsstundung.


Hinweis - Die hier angeführten Verbraucherhinweise sind allgemeine Hinweise nach aktuellem Stand. Die SARS-CoV-2 Virus Pandemie ist in dieser Form präzedenzlos und es können sich daher im Verlauf jederzeit kurzfristige Änderungen bei den Versicherern und geänderte Auslegungsregelungen oder Annahmevorgaben ergeben. Segura steht dazu im direkten Austausch mit Versicherern.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Hinweise auf dieser Seite kann keine Haftung übernommen werden.

Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus, wichtige Hinweise und nützliche Tipps finden Sie auf der offiziellen Seite des Bundesministerium für Gesundheit.


Fragen zum Thema Sterbegeldversicherung? 09131-625 10 65