• 09131 - 625 10 65
  • Kontakt
  • Login

Service

Bezugsrecht
Sterbegeld­versicherung

Informations- und Serviceportal

Bezugsrecht - wichtige Hinweise zur Bezugsberechtigung, Tipps und Formulare

Bei der Sterbegeld­versicherung bestimmt grundsätzlich der Versicherungs­nehmer, also der Antragsteller, wer die Versicherungs­leistung erhalten soll.

Sind Sie gleichzeitig Versicherungs­nehmer und versicherte Person, und soll die Leistung im Sterbefall nicht einfach in die Erbmasse fallen und an die gesetzlichen Erben gehen, dann benennen Sie einen Begünstigten bzw. Bezugsberechtigten.

An einen Bezugsberechtigten kann die Versicherungs­leistung bei Tod der versicherten Person unabhängig vom Erbe und ohne Vorlage eines Erbscheins schneller und direkt ausgezahlt werden.

Zur Benennung/ Änderung eines Begünstigten, einfach das Formular Ihres Versicherers herunterladen, ausfüllen, unterschreiben und zurücksenden. Alternativ nutzen Sie unsere Mustervorlage . Diese ist rechtskonform, anerkannt und ermöglicht eine zweifelsfreie Bezugs­berechtigung.

Bezugsrecht - das Wichtigste auf einen Blick

Bezugsrechte

Bezugsberechtigte können jederzeit während der Laufzeit des Vertrags benannt und wieder geändert werden.

Formulieren Sie das Bezugsrecht klar und zweckmäßig, damit zweifelsfrei feststeht, wer die Leistung erhalten soll. Vermeiden Sie allgemeine Bezeichnungen wie "meine Familie" oder "die Kinder".

Als Versicherungsnehmer können Sie Bezugsrechte

  • nach Rang, zu gleichen Teilen oder zu festen Anteilen vergeben
  • jede beliebige Person oder Entität begünstigen
  • Bezugsrechte jederzeit auch wieder ändern

Mit einer Sterbegeldversicherung soll frühzeitig und zuverlässig die Finanzierung von Bestattungskosten sichergestellt werden. Oft geht es dabei um die Kosten der eigenen Bestattung und der Versicherungsnehmer versichert sich selbst. Es ist aber auch möglich, Angehörige zu versichern, dann ist der Versicherungs­nehmer nicht die versicherte Person.

In jedem Fall sollten Sie wissen, welche Auszahlungsregelung im Leistungsfall gilt, damit Sie diese z.B. durch Bezugsrechte entsprechend Ihrer Wünsche anpassen können.

Gut zu Wissen: Eine Bezugs­berechtigung wird in der Regel ab Eingang Ihrer schriftlichen Mitteilung beim Versicherer wirksam, sofern nicht vorrangige Rechte Dritter (Abtretung/ Pfändung/ Verpfändung des Vertrags) bestehen. In diesen Fällen geht die Bezugs­berechtigung eventuell im Range nach. Alte Bezugsrechte erlöschen, sobald Ihre Bezugsrechts­änderung beim Versicherer eingegangen ist, solange die Bezugsrechte widerruflich waren. Lassen Sie sich vom Versicherer den neuen Begünstigten schriftlich bestätigen.

Hinweis für unverheiratete Paare: Bei wilden Ehen greifen vorgegebene Muster­formulierungen für Paare im Versicherungs­antrag oder in Standard­formularen meist nicht: Leben Sie in einer nicht-eingetragenen Partner­schaft, benennen Sie Ihren Lebens­partner namentlich als Begünstigten.


Wenn Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch sind

Bei dieser im Bereich der Sterbe­versicherung häufigen Konstellation sollten immer Bezugsrechte vereinbart werden. Wurde während der Vertragslaufzeit kein Begünstigter benannt, fällt die Versicherungssumme mit dem Ableben der versicherten Person in den Nachlass. Mit dem Erbfall erwirbt der oder die Erben neben dem sonstigen Nachlass auch die Versicherungssumme. Für die Auszahlung muss dem Versicherer zum Nachweis der Berechtigung ein Erbschein vorgelegt werden. Das ist teuer und verzögert die Auszahlung.

TIPP: Begünstigten benennen, z.B. ganz einfach mit diesem Musterformular Bezugsrechte. So wird im Sterbefall die Auszahlung erheblich vereinfacht und beschleunigt. Der Begünstigte erhält die Versicherungssumme unabhängig von einer möglichen Erbschaft, die er notfalls auch ausschlagen kann.

Wenn der Versicherungsnehmer nicht die versicherte Person ist

Im Regelfall werden hier keine Bezugsrechte vereinbart, da die Versicherungs­leistung bei Ableben der versicherten Person automatisch an den Versicherungsnehmer gezahlt wird. Werden trotzdem Begünstigte benannt, achten Sie darauf, dass das Bezugsrecht je nach Intention eindeutig in Beziehung zum Versicherungs­nehmer oder alternativ zur versicherten Person formuliert ist. Nur so sind "Kinder" dann auch entsprechend ganz klar die Nachkommen des Versicherungsnehmers oder eben der versicherten Person.

TIPP: Stirbt der Versicherungs­nehmer vor der versicherten Person, fällt der Vertrag an die Erben des Versicherungsnehmers. Regeln Sie bereits bei Vertragsabschluss, wer in einem solchen Fall neuer Versicherungsnehmer werden soll und benennen Sie diese Person bereits im Antrag. Dies kann auch die versicherte Person sein!

Bezugsberechtigung - Widerruflich oder unwiderruflich

Erteilen Sie nur widerrufliche Bezugsrechte. So können Sie eine oder auch mehrere bezugsberechtigte Personen benennen und diese während der Laufzeit des Vertrags wieder ändern, z.B. wenn eine bezugsberechtigte Person verstorben ist oder sich Ihre persönliche Lebenssituation ändert. Widerrufliche Rechte können jederzeit geändert werden, solange die versicherte Person lebt. Wichtige Ausnahme zum widerruflichen Bezugsrecht: Wird die Sterbe­geld­versicherung zur Finanzierung eines Bestattungs­vorsorge­vertrags genutzt, wird häufig das unwiderrufliche Bezugsrecht gewählt. Sie finden zu diesem speziellen Fall hier auf dieser Seite weitere Informationen.

Mehrere Bezugsberechtigte - nach Rangfolge oder zu gleichen Teilen

Bezugsrechte können auch an mehrere Personen gleichrangig oder nach Rangfolge vergeben werden: Gleichrangig Bezugsberechtigte erhalten die Leistung zu gleichen Teilen oder in einem festgelegten Verhältnis ausgezahlt. Ist eine der gleichrangig genannten Personen bei Tod der versicherten Person bereits verstorben, wird der Anteil auf die übrigen Bezugsberechtigten aufgeteilt. Sind alle gleichrangig Bezugs­berechtigten bereits verstorben, geht die Bezugsberechtigung auf die Person eines nachfolgenden Rangs über. Falls ein solcher Rang nicht besteht, wird die Versicherungs­leistung an die gesetzlichen Erben ausgezahlt.

Serviceportal - Formulare der Versicherungsunternehmen

Bezugsrecht ändern oder einräumen
Versicherer Bezugsrecht ändern/ einräumen
Allianz Allianz Bezugsrecht
Formular Wünsche zur Bestattung
Barmenia Barmenia Bezugsrecht
Die Bayerische Bayerische Bezugsrecht
DEVK DEVK Bezugsrecht
Direkte Leben Direkte Leben Bezugsrecht
ERGO Direkt ERGO Direkt Bezugsrecht
ERGO ERGO Bezugsrecht
Hannoversche Hannoversche Bezugsrecht
HDI HDI Bezugsrecht
HUK HUK Bezugsrecht Online
IDEAL IDEAL Bezugsrecht
LV 1871 LV 1871 Bezugsrecht
Monuta Monuta Bezugsrecht
SIGNAL IDUNA SIGNAL IDUNA Bezugsrecht
uniVersa uniVersa Bezugsrecht
Volkswohl Bund Volkswohl Bund Bezugsrecht
VPV VPV Bezugsrecht Online
Alternativ: Mustervorlage nutzen

Bestattungs­unternehmen als Begünstigter der Versicherungsleistung - Darauf sollten Sie achten

Versicherungsnehmer können jede beliebige Person als Begünstigten ihres Vertrags festlegen, auch juristische Personen wie Kirchen, Vereine, Stiftungen oder ein Bestattungsinstitut. Da die Sterbe­geld­versicherung zur Begleichung von Bestattungs­kosten gedacht ist, überlegen viele, direkt einen Bestatter als bezugsberechtigte Person einzusetzen.

Abtretungserklärung statt Bezugsrecht?

Mit einer Abtretungs­erklärung können die Ansprüche aus einem Versicherungs­vertrag auf einen neuen Gläubiger - z.B. ein Bestattungsinstitut - übertragen werden. Der Vertrag läuft unverändert weiter, der Versicherungsnehmer zahlt weiter die Beiträge, aber im Sterbefall steht die Todesfall­leistung aus der Sterbe­geld­versicherung zum Zwecke der Begleichung der Bestattungs­kosten dem Bestattungs­institut zu.

Es gelten jedoch gesetzliche Vorschriften in Bezug auf Abtretungen, wenn der Versicherungs­nehmer gleichzeitig die versicherte Person ist:

Ist die Versicherungssumme kleiner als 3.579€ kann gemäß § 850 b(1) Punkt 4 ZPO nicht gepfändet und damit nach § 400 BGB auch nicht abgetreten werden. Abgetretene Ansprüche gelten also nur für den Teil der Versicherungs­summe, der diesen Mindestbetrag übersteigt.

Eine Abtretung ist nicht geeignet, um Vorsorge­verträge beim Bestatter abzusichern. Nutzen Sie statt dessen ein widerrufliches Bezugsrecht oder -in Verbindung mit einem Bestattungs­vorsorge­vertrag- alternativ auch das unwiderrufliche Bezugsrecht.

Bezugsrechte und Bestatter - widerruflich oder unwiderruflich

Um die Sterbe­geld­versicherung zur Finanzierung eines Vorsorge­vertrags beim Bestatter zu verwenden, können Sie diesen einfach widerruflich als Begünstigten benennen. Ein widerrufliches Bezugsrecht können Sie während der Laufzeit des Vertrags jederzeit ändern. Sollten Sie irgendwann unter Betreuung stehen, könnte es auch ein Betreuer ohne Ihr Wissen und sogar gegen Ihren Willen ändern. Von einer solchen Änderung muss der betroffene Bestatter dann nicht einmal informiert werden.

Zur Bezahlung von Vorsorge­verträgen beim Bestatter wird daher oft auch das unwiderrufliche Bezugsrecht genutzt. So ist die Finanzierung der Bestattung nach den eigenen Wünschen sichergestellt, der Betrag unwiderruflich vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt und auch ein Betreuer kann im nach hinein nicht mehr eigenmächtig die Bezugsberechtigung ändern.

Die unwiderrufliche Bezugs­berechtigung sollte dabei nur in Verbindung mit einem Bestattungs­vorsorgevertrag erfolgen, dann ist der Rechtsgrund der Zuwendung eindeutig definiert. Ist der vertragliche Leistungsumfang im Vorsorge­vertrag detailliert festgelegt, können auch die Erben dessen Einhaltung prüfen und beanspruchen - zur Not vor Gericht. Muster Unwiderrufliches Bezugsrecht für Bestatter


Steuerliche Implikationen und Hinweise

Nach deutschem Steuerrecht fällt bei Todesfall­leistungen, also Auszahlungen aufgrund des Ablebens der versicherten Person, unabhängig von der gewählten Konstellation aktuell keine Einkommensteuer an. Anders sieht es jedoch bei der Erbschaftsteuer aus.

Ansprüche und Leistungen unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie durch eine Schenkung oder Tod des Versicherungsnehmers erworben werden. Ein Erwerb von Todes wegen kann sowohl durch ein Bezugsrecht als auch als Teil des Nachlasses erfolgen, also bei Auszahlung der Sterbe­geld­versicherung an den Begünstigten oder an die gesetzlichen Erben. Erhält hingegen der Versicherungsnehmer selbst die Versicherungsleistung - z.B.weil er nicht die versicherte Person war- ist sie nicht Erbschaftsteuer­pflichtig. Auf der Seite Sterbegeldversicherung & Steuer finden Sie dazu weitere Informationen.

Spielen Erbschaftsteuerliche Erwägungen beim Abschluss der Sterbe­geld­versicherung eine Rolle, kann es für Ehepaare interessant sein, sich jeweils gegenseitig zu versichern. Wichtig ist dann, dass bereits bei Vertragsabschluss schriftlich festgelegt wird, wer in beiden Verträgen neuer Versicherungsnehmer wird, wenn die versicherte Person vor dem Versicherungsnehmer verstirbt. So können sich Ehepaare dann z.B. gegenseitig als jeweiligen Vertragsnachfolger einsetzen. Der überlebende Ehegatte wird dann gleichzeitig Versicherungsnehmer und versicherte Person und sollte dann ab diesem Zeitpunkt einen Begünstigten für seine Sterbe­geld­versicherung benennen.

Hinweis: Die hier angeführten Verbraucher­hinweise können nur allgemeine Hinweise zum aktuellen Steuerrecht sein. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann keine Haftung übernommen werden. Nur das zuständige Finanzamt und die im Steuer­beratungsgesetz bezeichneten Personen sind zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Wenden Sie sich daher bei allen Fragen zur steuerlichen Behandlung der Sterbe­geld­versicherung an einen Steuerberater.

Begrenzte Versicherungsdauer

Der überwiegende Teil der am Markt angebotenen Sterbe­geld­versicherungen läuft lebenslang, d.h. der Vertrag endet mit dem Tod der versicherten Person. So steht die Versicherungs­summe zielgerecht zur Begleichung der Bestattungs­kosten zur Verfügung.

Bei einigen wenigen Anbietern wie Debeka, Gothaer oder VPV läuft die Sterbe­versicherung jedoch nicht lebenslang sondern bis zu einem bestimmten Endalter, z.B. 100 Jahre. Erreicht die versicherte Person dieses hohe Alter, dann wird die Versicherungs­summe im Erlebens­fall ausgezahlt.

Dieser besondere Umstand sollte bei der Gestaltung von Bezugs­rechten berücksichtigt werden.


Häufige Fragen zum Thema Bezugsrecht

Muss für den Leistungsfall eine Bezugsperson benannt werden und kann diese nachträglich geändert werden?

Sie können, müssen aber nicht eine Bezugsperson (Begünstigte) benennen, an die im Leistungsfall die Versicherungssumme ausgezahlt werden soll. Ist keine Bezugsperson benannt oder die benannte Bezugsperson verstorben, wird bei Tod der versicherten Person die Versicherungssumme an den Versicherungnehmer, bzw. an die gesetzlichen Erben ausbezahlt. Sie können jederzeit während der Vertrags­laufzeit einen Bezugsberechtigten bestimmen.

Können auch mehrere Bezugs­berechtigte benannt werden?

Ja. Es können auch mehrere Bezugsberechtigte benannt werden. Um Unsicherheit und Streit zu vermeiden empfiehlt es sich - z.B. über diese Mustervorlage - ganz klar zu regeln, in welcher Rangfolge oder zu welchen Anteilen die Leistung an gegebenenfalls mehrere Bezugsberechtigte auszuzahlen ist. Haben Sie schriftlich keine anderslautende Anweisung gegeben oder im Zweifel wird die Versicherungs­leistung zu gleichen Anteilen an die Bezugsberechtigten ausgezahlt.

Wem steht die Leistung aus der Sterbe­geld­versicherung zu - den Erben oder den Begünstigten?

Die Rechtslage ist hier eindeutig: Sowohl widerrufliche als auch unwiderruflich Bezugsberechtigte erwerben die Versicherungs­leistung aus der Lebensversicherung grundsätzlich außerhalb des allgemeinen Nachlaß des Versicherungsnehmers. Also auch wenn man die Erbschaft ausschlägt, hat man als Bezugsberechtigter Anspruch auf die Auszahlung aus der Sterbegeldversicherung. Bezugsrechte sollten daher so formuliert sein, dass sie Ereignisse wie Ehescheidungen möglichst mitberücksichtigen und gegebenenfalls von Zeit zu Zeit aktualisiert werden.

Widerrufliches und unwiderrufliches Bezugsrecht

Widerruflich Begünstigte
Während der Vertrags­laufzeit kann das Bezugsrecht durch den Versicherungsnehmer jederzeit und ohne Rücksprache mit dem bisher Bezugsberechtigten geändert werden. Stirbt der widerruflich Bezugsberechtigte vor der versicherten Person, geht die Leistung aus der Sterbeversicherung an die gesetzlichen Erben, wenn kein neuer Bezugs­berechtigter bestimmt wird.

Unwiderruflich Begünstigte
Ein unwiderruflich erteiltes Bezugsrecht kann vom Versicherungsnehmer nur mit schriftlicher Zustimmung des Bezugsberechtigten geändert werden. Stirbt der Bezugsberechtigte vor Eintritt des Versicherungsfalls geht der Bezugsrechts­anspruch an die Erben des Bezugsberechtigten über.

FAZIT
Da sich über die Laufzeit des Vertrags zur Sterbeversicherung persönliche Bindungen und Präferenzen ändern können und Bezugsberechtigte versterben könnten, bleiben Sie mit widerruflich erteilten Rechten deutlich flexibler für gegebenenfalls notwendige Anpassungen.


Gut zu Wissen: Bezugsrechte können je nach Versicherungsvertrag und entsprechender Fälligkeit der Versicherungsleistung eingeräumt werden: für den Erlebensfall beim Ablauftermin, im Pflegefall, bei Berufsunfähigkeit oder wie bei der Sterbegeldversicherung für die Leistungserbringung im Todesfall.