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Wissen

Sterbegeldversicherung & Steuer

Steuerliche Behandlung der Sterbegeldversicherung

Sterbegeldversicherung und Steuer – alles was Sie wissen müssen

Eine Sterbe­geld­versicherung ist eine sinnvolle Absicherung, um die Bestattungskosten im Sterbefall frühzeitig zu decken und Angehörige und Hinterbliebene zuverlässig finanziell zu entlasten. Aus steuerlicher Sicht ist die Sterbeversicherung dabei eine Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz.

Die folgenden Informationen sollen Ihnen einen grundsätzlichen Überblick zur steuerlichen Behandlung der Sterbe­geld­versicherung nach deutschem Steuerrecht geben - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Steuerliche Bestimmungen können sich durch Gesetzgebung und Rechtsprechung jederzeit ändern. SeguraLife ist zu Hilfeleistungen in steuerlichen Angelegenheiten nicht befugt. Wenden Sie sich daher für eine ausführliche Beratung an Ihren Steuerberater oder das Finanzamt.

Einkommensteuer - Ist die Sterbe­geld­versicherung steuerlich absetzbar?

Bei der Frage, ob die Sterbeversicherung im Hinblick auf die Einkommensteuer steuerlich absetzbar ist, muss zwischen den Beiträgen einerseits und der ausbezahlten Versicherungs­leistung andererseits unterschieden werden. Zudem macht es steuerlich einen Unterschied, ob die Versicherungs­leistung wie geplant als Todesfall­leistung - also aufgrund des Todes der versicherten Person - oder im Erlebensfall - z.B. bei Kündigung - ausbezahlt wurde.

Versicherungsbeiträge

Die Beiträge zu einer Sterbe­geld­versicherung sind steuerlich nicht absetzbar.

Sie können weder als Alters­vorsorge­auf­wendungen noch als sonstige Vorsorge­auf­wendungen im Rahmen der Sonder­ausgaben bei der Veranlagung zur Einkommens­steuer geltend gemacht werden (nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).

Versicherungsleistung

Fall A: Auszahlung im Sterbefall (Versicherungssumme als Todesfall­leistung)

Versicherungs­leistungen einer Sterbe­geld­versicherung, die ausschließlich aufgrund des Todes der versicherten Person ausgezahlt werden (Todesfall­leistungen), sind in vollem Umfang einkommenssteuerfrei.

Fall B: Auszahlung im Erlebensfall (bei Kündigung, Rücktritt oder Vertragsende)

Endet der Vertrag bestimmungsgemäß nach Ablauf oder vorzeitig durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung, sind die Erträge aus der Versicherung (Erlebensfallleistungen) einkommens­steuerpflichtig. Als Ertrag und damit steuerpflichtig gilt die Differenz zwischen der ausgezahlten Versicherungs­leistung und der Summe der geleisteten Versicherungsbeiträge (einschließlich Kosten). Wird die Versicherungs­leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Beginn des Versicherungs­vertrages fällig, ist nur die Hälfte des Ertrags steuerpflichtig.

Auf den Ertrag fallen Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und -falls kirchensteuerpflichtig- Kirchensteuer an. Diese haben abgeltende Wirkung (Abgeltungssteuer). Für die Kirchensteuer ist der Versicherer gesetzlich verpflichtet, im Fall eines steuerpflichtigen Rückkaufes beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit abzurufen. Für Angehörige einer steuererhebenden Religions­gemeinschaft teilt das BZSt daraufhin dem anfragenden Unternehmen das „Kirchensteuer­abzugsmerkmal“ (KISTAM) mit Religions­gemeinschaft und Steuersatz mit.

Der Versicherer hat die Steuern in voller Höhe einzubehalten und an das zuständige Wohnsitz­finanzamt abzuführen. Das jeweils zuständige Wohnsitzfinanzamt nimmt dann im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung eine Günstigerprüfung vor. Ergibt diese, dass der persönlicher Steuersatz niedriger als die vom Versicherungs­unternehmen einbehaltenen vollen steuerrechtlichen Sätze liegt, werden die Erträge entsprechend niedriger besteuert.

Auch Veräußerungsgewinne (Differenz zwischen erhaltenem Kaufpreis und den Anschaffungs- und Veräußerungskosten) sind steuerpflichtig. Als Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen diese ebenfalls der Abgeltungsteuer. Bei verkauften Lebens­versicherungen kommt im Todesfall der hälftige Unterschiedsbetrag für die Ermittlung der steuerpflichtigen Leistung (Unterschiedsbetrag zwischen ausgezahlter Risikoleistung und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungs­anspruchs) nicht zur Anwendung (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7 Halbsatz 2 EStG).


Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Ansprüche oder Leistungen der Sterbe­geld­versicherung unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungs­nehmers unter Lebenden oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden.

Wird die Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, ist sie nicht Erbschaftsteuerpflichtig.

Die tatsächliche Erbschaftsteuerschuld ist von den individuellen Verhältnissen (z. B. den zur Verfügung stehenden Freibeträgen nach § 16 ErbStG) abhängig.

Versicherungssteuer

Beiträge zu einer Kapital­lebens­versicherung sind nach dem deutschen Steuerrecht von der Versicherung­steuerpflicht befreit (§4 Nr. 5 Versicherung­steuergesetz). Sollte der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben oder dorthin verlegen, ist die nach dem Steuerrecht des Mitgliedstaats gegebenenfalls vorgesehene Versicherungs­steuer zu erheben und an die zuständigen Finanzbehörden abzuführen.

Umsatzsteuer

Beiträge und Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit.


Kirchensteuer - Steuerliche Behandlung bei der Sterbe­geld­versicherung

Old Man

Der Versicherer ist grundsätzlich verpflichtet, bei kirchensteuerpflichtigen Personen die Kirchensteuer automatisch einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Zur Vorbereitung dieses automatischen Abzugs der Kirchensteuer ist der Versicherer gesetzlich verpflichtet, bei der Auszahlung von Kapitalerträgen beim Bundeszentralamt für Steuern die Religions­zugehörigkeit des Kunden abzufragen. Die Abfrage erfolgt sowohl im Falle einer bevorstehenden Auszahlung aus einem Vertrag (sog. Anlassabfrage), als auch grundsätzlich im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober mit Wirkung für das Folgejahr (sog. Regelabfrage). Für Angehörige einer steuererhebenden Religions­gemeinschaft teilt das Bundeszentralamt für Steuern die Religions­gemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz der Versicherer mit.

Sofern beim Sterbegeld die Kirchensteuer nicht automatisch abgeführt werden soll, kann mit der sogenannten Sperrvermerkserklärung einer Übermittlung der Religions­zugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern auch widersprochen werden. In diesem Fall wird die Kirchensteuer von dem für den Versicherungsnehmer zuständigen Finanzamt erhoben. Nutzen Sie für den Widerspruch den amtlich vorgeschriebenen Vordruck, den Sie auf „www.formulare-bfinv.de”, unter dem Stichwort „Kirchensteuer” finden. Eine Sperrvermerks­erklärung kann ausschließlich direkt beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden. Bis zum Widerruf ist dadurch die Übermittlung der Religions­zugehörigkeit für die aktuelle und alle folgenden Abfragen gesperrt.

Im Falle eines Widerspruchs wird der Versicherer daraufhin keine Kirchensteuer abführen. Das zuständige Finanzamt wird durch das Bundeszentralamt für Steuern über die Sperre informiert und ist gesetzlich gehalten, Sie aufzufordern, Angaben zur Abgeltungsteuer zu machen und darauf dann Kirchensteuer zu erheben.


Steuerpflicht in den USA & Erhebungs-/Meldepflichten bei steuerlicher Ansässigkeit im Ausland

Im Rahmen des US-amerikanischen Steuergesetzes Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) sind deutsche Versicherungs­unternehmen verpflichtet, den Steuerbehörden Informationen über Kunden zur Verfügung zu stellen, die entweder bereits in den USA steuerpflichtig sind oder die voraussichtlich einen steuerlichen Bezug zu den USA haben werden („US-Persons“).

Sie gelten als US-Person, wenn Sie den US-Steuergesetzen unterstehen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie

  • US-Staatsangehöriger (inklusive doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit) sind,
  • Ihren Wohnsitz in den USA haben,
  • Inhaber einer US-Aufenthaltsbewilligung („Green Card“) sind, auch wenn sie bereits abgelaufen ist,
  • im Sinne des Substantial Presence Test als US-Resident einzustufen sind. Zur Unterscheidung zwischen „Nonresident Alien“ und „Resident Alien“ siehe insbesondere die IRS-Publikation 519 (U.S. Tax Guide for Aliens),
  • aus irgendeinem anderen Grund den US-amerikanischen Steuergesetzen unterstehen, z.B. weil Sie ihre Steuererklärung gemeinsam mit einer US-Person (z.B. Ihrem Ehepartner) abgeben oder aber einen Doppelwohnsitz in den USA unterhalten.

Darüber hinaus werden durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) die Erhebungspflichten auch auf Kunden erstreckt, die im Ausland steuerlich ansässig sind. Meldepflichten bestehen bei Kunden, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem am automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (CRS) teilnehmenden Drittstaat steuerlich ansässig sind.

Versicherungs­unternehmen sind verpflichtet, hierzu zusätzliche Pflichtangaben zu erheben und zu überprüfen, ob dem Antragsteller einer Sterbe­geld­versicherung der steuerrechtliche Status einer „US-Person“ zukommt bzw. die steuerliche Ansässigkeit zu ermitteln.

Gut zu Wissen: Meldepflichten der Versicherer

Bei einer Summe von über 5.000 € ist das Versicherungs­unternehmen verpflichtet, eine Auszahlung dem zuständigen Finanzamt zu melden, sofern der Zahlungs­empfänger nicht der Versicherungs­nehmer ist. Hierzu werden im Leistungsfall die notwendigen Daten bei der begünstigten Person oder dem Erben erfragt.

Endet der Versicherungs­vertrag innerhalb von zwölf Jahren nach Vertragsbeginn durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung, ist der Versicherer verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen den eingezahlten Beiträgen (einschließlich Kostenanteile) einerseits und dem Rückkaufswert andererseits dem zuständigen Finanzamt zu melden. Hierüber erhält der Versicherungsnehmer in der Regel eine Bescheinigung.


Hinweis - Die hier angeführten Verbraucherhinweise können nur allgemeine Hinweise zum aktuellen Steuerrecht sein. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann keine Haftung übernommen werden. Nur das zuständige Finanzamt und die im Steuerberatungs­gesetz bezeichneten Personen sind zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Wenden Sie sich daher bei allen Fragen zur steuerlichen Behandlung der Sterbe­geld­versicherung an einen Steuerberater.

Die Ausführungen beruhen auf dem Stand der Steuergesetzgebung vom 01.01.2018. Die Anwendung von Steuerregelungen auf einen bestehenden Vertrag kann sich während der Vertragslaufzeit ändern. Insbesondere aufgrund der Änderung von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsanweisungen oder auch der Rechtsprechung während der Vertragslaufzeit, aber auch durch einvernehmliche Vertragsänderungen.