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Vorsorge­dokumente

Vorsorge­vollmacht, Patienten­verfügung & Bestattungs­verfügung

Wichtige Verfügungen & Vorsorgedokumente - kostenlos zum Herunterladen

Die organisatorische und rechtliche Notfall­planung sowie Nachlass­regelungen sind wichtige Bestandteile einer umfassenden Vorsorgeplanung für Sie und Ihre Familie.

Mit entsprechenden Rechts­dokumenten ergänzen und flankieren Sie die finanzielle Vorsorge zum Nutzen Ihrer Angehörigen und Hinter­bliebenen, aber vor allem auch in Ihrem eigenen Interesse.

Ohne entsprechende Vorsorge könnten sonst wildfremde Personen über medizinische Eingriffe, lebens­verlängernde Maßnahmen, Sorgerechte oder Ihre finanziellen Angelegen­heiten entscheiden.

Wir erläutern Ihnen hier welche Dokumente wichtig sind, welche typischen Fehler oft gemacht werden und worauf Sie achten sollten.

Sie können hier entsprechende Dokumente zur weiteren Verwendung auch kostenlos herunterladen.

Wer braucht welche Verfügung und Vollmacht? - Vorsorgebedarf je nach Alter, Familiensituation & Lebenslage

  • 1 Vorsorge­vollmacht Für alle Volljährigen ein Muss
  • Eine Vorsorge­vollmacht gilt im Fall von Geschäfts­unfähigkeit und kann alle finanziellen, medizinischen & organisatorischen Angelegen­heiten umfassen. Sie ist für alle Volljährigen ein Muss, damit im Fall der Fälle eine Vertrauensperson wichtige Aufgaben erledigen, Entscheidungen treffen und rechtsverbindliche Erklärungen abgeben kann. Nach dem Selbstbestimmungs­recht kann ein Volljähriger für einen anderen nur mit erteilter Vollmacht oder einem gerichtlichen Betreuungs­auftrag entscheiden; das gilt selbst für Eltern volljähriger Kinder oder Ehepartner untereinander!
  • 2 Patienten­verfügung Sinnvolle Ergänzung zur Vollmacht
  • Eine Patienten­verfügung gilt im Fall von Entscheidungs­unfähigkeit aufgrund von Unfall oder Krankheit und macht konkrete Verbote und detaillierte Vorgaben zur Gesundheits­fürsorge und idealerweise auch zur Organ­verfügung. Mit einer Vorsorge­vollmacht hat die Vertrauens­person in der Regel in Gesundheits­fragen schon Entscheidungs­macht. Eine ergänzende Patienten­verfügung kann den Bevollmächtigten in seinen Entscheidungen dann aber unterstützen und entlasten. Laut Stiftung Warentest ist eine Patienten­verfügung deshalb für jeden ratsam aber kein Muss. Sinnvoll ist sie für alleinstehende, ältere Menschen ohne Vertrauensperson, damit eigene Wünsche und Vorstellungen möglichst berücksichtigt werden können.
  • 3 Sorgerechts­verfügung Wichtig bei minderjährigen Kindern
  • Eine Sorgerechts­verfügung ist wichtig für den Fall des Todes beider Eltern von minder­jährigen Kindern. Dadurch kann noch zu Lebzeiten durch die Eltern geklärt und entschieden werden, welche Vertrauens­person beim Tod beider Eltern Vormund der Kinder werden soll und sich um deren persönliche und wirtschaftliche Belange kümmert.

Mit / ohne Rechtsanwalt & Notar?

Weder für Vorsorge­vollmacht, Patienten­verfügung noch das Testament ist die Einschaltung eines Notars oder Rechts­anwalts zwingend notwendig. Diese Dokumente sind -unter Einhaltung bestimmter Vorgaben- in der Regel auch ohne Beurkundung wirksam.

Sollen Bevollmächtigte jedoch Grundstücke veräußern oder Kredite aufnehmen dürfen sowie bei größeren Vermögen oder wenn mehrere Personen bevollmächtigt werden, dann ist eine Beurkundung wichtig und sinnvoll.

Durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Notars vermeiden Sie nicht nur Formmängel, sondern Sie werden bei Fragen und Unsicherheiten umfassend beraten und die von Ihnen gewünschten Regelungen dann entsprechend rechts­verbindlich umgesetzt.

Testament

4 Testament Für eine selbstbestimmte Nachlassregelung

Mit einem Testament entscheiden Sie, wer Ihre Erben sind. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, was nicht immer im Interesse und Wunsch des Erblassers ist und oft zu Streit führen kann. Mit einem Testament kann der Nachlass nach eigenen Vorstellungen verteilt werden. Bei Patchwork-Familien und nach einer Scheidung ist ein individuell angepasstes Testament ein Muss, wenn Kinder aus verschiedenen Beziehungen möglichst gleichbehandelt werden sollen.


Notfallplanung zu Lebzeiten: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht - wichtig für alle Volljährigen

Die Vorsorgevollmacht ist für jeden Volljährigen ein wichtiges Vorsorgedokument. Damit ein Dritter Entscheidungen für einen treffen kann, wenn man selbst dazu nicht in der Lage ist, muss dieser dazu extra legitimiert sein - entweder durch eine Vorsorgevollmacht oder eine gerichtlich angeordnete Betreuung.

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie sichergehen, dass im Falle Ihrer Geschäfts­unfähigkeit eine Person Ihres Vertrauens Ihre finanziellen, medizinischen und sonstigen organisatorischen Angelegenheiten in Ihrem Sinne regelt und nicht ein durch ein Gericht bestellter gesetzlicher Betreuer.

  • Aufgaben­bereiche und Ausschlüsse festlegen
    Eine Vorsorge­vollmacht kann umfassend die Bereiche Gesundheit, Vermögen und Aufenthalt regeln. Sie können aber auch einzelne Bereiche ausschließen oder eine bestimmte Person bevollmächtigen, Sie zum Beispiel nur in Gesundheits­fragen zu betreuen und eine andere nur in Ihren finanziellen und vermögens­rechtlichen Belangen.
    Sie können auch explizit verfügen, dass z.B. Kündigungen von Kapital­lebens­versicherungen wie einer Sterbegeldversicherung oder Änderungen des Bezugs­berechtigten ausgeschlossen sind.
  • Sicher verwahren - Widerruf ist möglich
    Wichtig ist, die Vorsorgevollmacht sicher zu verwahren, da sie ab dem Tag gilt, an dem sie ausgestellt wurde und somit die Gefahr des Missbrauchs bestehen kann. Solange Sie noch entscheidungsfähig sind, kann die Vollmacht jederzeit widerrufen und das Vollmachts­formular zurückgefordert werden.

Zusätzliche Bankvollmacht?

Beachten Sie dass vor allem Vollmachten, die lediglich unterschrieben, aber nicht von einem Notar beglaubigt oder beurkundet wurden, von vielen Bank­instituten nicht anerkannt werden.

Klären Sie im Vorfeld die Anforderungen von den Instituten, bei denen Sie Konten, Depots oder Vermögen haben und stellen Sie gegebenenfalls zusätzliche eine Bankvollmacht auf dem institutseigenen Formular aus.

Vorsorgevollmacht ohne Patienten­verfügung?

Für jede ärztliche Behandlung ist rechtlich eine Einwilligung notwendig. Sind Sie nicht mehr einsichts- und entscheidungs­fähig, kann diese entweder über eine vorab verfasste Patienten­verfügung oder durch einen entsprechend bevollmächtigten Betreuer erfolgen. Ohne Patienten­verfügung wird ein Bevollmächtigter weitreichende Gesundheits­entscheidungen für Sie treffen müssen und sich dabei an Ihrem mutmaßlichen Willen, Ihren Wert­vorstellungen und Überzeugungen orientieren.

In einer Patienten­verfügung legen Sie schriftlich und im Voraus zu gesunden Zeiten genau fest, in welche Behandlungen Sie einwilligen, welche Sie ablehnen und idealerweise auch, wie Sie zur Organspende stehen. Für den Bevollmächtigten ist es daher deutlich einfacher und auch rechtssicherer, wenn Sie die Vorsorge­vollmacht mit einer Patienten­verfügung ergänzen. Sie ist also nicht zwingend notwendig, aber empfehlenswert.


Patientenverfügung – empfehlenswerte Ergänzung zur Vollmacht

Eine Patientenverfügung ist dazu gedacht, dass bei Ihrer Entscheidungsunfähigkeit durch z.B. Unfall oder Krankheit die behandelnden Ärzte und Ihre Angehörigen im Fall der Fälle genau wissen, ob, wie und wie lange Sie medizinisch behandelt werden möchten. Dazu gehört auch die Aussage zur Organspende.

Ohne Patientenverfügung und ohne Vorsorgevollmacht kann es sein, dass Ihnen unbekannte Menschen über medizinische Eingriffe und lebensverlängernde Maßnahmen entscheiden können. Eine Patientenverfügung zu verfassen, ist eine sehr persönliche Angelegenheit und setzt voraus, dass Sie sich mit Ihren eigenen Vorstellungen zu Leben, Sterben und Tod auseinandersetzen.

Damit eine Patientenverfügung im Klinikalltag in der Praxis auch umgesetzt werden kann, ist es unbedingt notwendig, dass juristisch und medizinisch einwandfreie Formulierungen verwendet werden und Ihre Wünsche und Vorstellungen verbindlich, konkret, eindeutig und verständlich formuliert sind. Auch dürfen Sie keine rechtswidrigen Anweisungen geben.

Lassen Sie sich daher juristisch und ärztlich beraten und nutzen Sie ständig aktualisierte, bewährte Formulare von z.B. Stiftung Warentest oder einen digitalen Dienst wie von Dipat mit umfassender Beratung bei der Erstellung.

Zentrales Vorsorge­register

Gegen eine einmalige Gebühr können Vorsorge­vollmachten, Betreuungs- und Patienten­verfügungen beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

Betreuungs­gerichte prüfen in der Regel ob eine Registrierung erfolgte und können dann entsprechend schnell feststellen, wer für Sie Entscheidungen treffen kann.


Betreuungs­verfügung - nur in bestimmten Fällen sinnvoll

  • Betreuungsverfügung greift nur bei gesetzlich angeordneter Betreuung
    In einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wen Sie zu Ihrem Betreuer bestellen möchten, falls es zum Betreuungs­verfahren kommt und ein Gericht die gesetzliche Betreuung verfügt. Sie greift nur dann, wenn die Betreuung gerichtlich angeordnet wird. Der gesetzlich bestimmte Betreuer wird im Anschluss vom Betreuungs­gericht kontrolliert und muss regelmäßig Rechenschaft ablegen.
  • Überflüssig, wenn Sie Vorsorgevollmacht erteilen
    Haben Sie eine Vorsorgevollmacht erteilt, ist eine Betreuungs­verfügung überflüssig. Durch die Vorsorgevollmacht ist eine gesetzlich angeordnete Betreuung in der Regel nicht notwendig. Der Staat bleibt außen vor und die Betreuungs­verfügung kommt gar nicht erst zum tragen. Für den Betreuungsfall sollte der Fokus deshalb nicht auf einer Betreuungs­verfügung, sondern auf einer wirksamen Vorsorge­vollmacht liegen. Zur Sicherheit können Sie auch mehr als eine Person nach fester Rangfolge bevollmächtigen.
  • Sinnvoll bei fehlender Vollmacht oder wenn gerichtliche Kontrolle gewünscht
    Im Gegensatz zu einem gesetzlich bestellten Betreuer wird ein durch Sie Bevollmächtigter nicht gerichtlich kontrolliert. Das kann zu Missbrauch wie Veruntreuung oder Unterschlagung von Vermögen führen. Haben Sie keine engen Freunde oder Angehörigen in der Nähe, denen Sie eine umfassende Vollmacht geben können oder wollen, oder wünschen Sie - auch nur für bestimmte Bereiche wie die Vermögensfürsorge- eine gerichtliche Kontrolle des Bevollmächtigten, dann ist eine Betreuungs­verfügung sinnvoll.

Wann wird ein Betreuer gerichtlich bestellt?

Wenn eine Person Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann, und es weder eine Vorsorge­vollmacht noch Patienten­verfügung gibt, bestimmt das Betreuungs­gericht einen rechtlichen Betreuer.

Dies kann aber muss nicht ein Familien­angehöriger sein. Mit einer Betreuungs­verfügung machen Sie dem Gericht Vorgaben zur Auswahl des rechtlichen Betreuers.

Eine Vorsorge­vollmacht hingegen funktioniert ohne gerichtliches Verfahren. Der Bevollmächtigte kann direkt und ohne Kontrolle des Staates für Sie tätig werden.


Nachlassplanung für den Sterbefall: Testament, Sorgerechts­verfügung & Bestattungs­vorsorge

Während eine Vorsorge­vollmacht und die Patienten­verfügung für den Notfall zu Lebzeiten gedacht sind, sorgen Sie mit den folgenden Verfügungen und Dokumenten für den Sterbefall vor.

Testament - wichtig, falls gesetzliche Erbfolge nicht gewünscht

Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge. Der Gesetzgeber hat bis ins kleinste Detail geregelt, wer wie viel vom Nachlass eines Verstorbenen erhält. Ein Testament ist damit kein Muss. Die Standardvorgaben des Staates gehen jedoch von traditionellen, definierten Familien­gefügen aus, die oft nicht mit der Realität übereinstimmen. Unverheiratete Paare, Patchwork­familien, zerrüttete Verwandt­schafts­beziehungen, geschiedene Partner - mit einem Testament kann der Nachlass individuell und nach eigenen Vorstellungen im Interesse des Erblassers verteilt werden.
Jeder Volljährige, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, kann ein Testament verfassen. Sogar Minderjährige ab 16 Jahren können ihr Testament machen – allerdings nur bei einem Notar.

  • Testament vorbereiten
    Informieren Sie sich zunächst, wer Ihre gesetzlichen Erben sind, also wer laut gesetzlicher Erbfolge erben würde, wenn es keinen Erbvertrag oder Testament gibt. Erstellen Sie eine Liste mit allen Vermögens­werten und Schulden. Legen Sie dann fest, wem Sie was zukommen lassen wollen (Kinder, Freunde, gemein­nützige Organisationen, ...)
  • Form beachten, deutlich und konkret formulieren
    Ein Testament ist eine Urkunde mit offiziellem Charakter. Das Dokumente sollte Ihren ernstlichen Testier­willen erkennen lassen und nicht wie ein beliebiger Entwurf aussehen. Ein Testament muss von der ersten bis zur letzten Zeile handschriftlich, eigenhändig und leserlich verfasst werden. Der letzte Wille muss zudem mit Vor- und Nachnamen unterschrieben sein, und zwar unter dem Text am Ende des Dokuments. Beim gemeinsamen Testament schreibt ein Partner den Text per Hand und beide unterschreiben. Nennen Sie Ort und Datum. Bezeichnen Sie sowohl Erben als auch die zu verteilenden Gegenstände genau und unzweifelhaft und vermeiden Sie ungenaue Formulierungen oder Bezeichnungen.

Ein einfaches, handschriftlich verfasstes Testament genügt, damit die gesetzliche Erbfolge nicht mehr greift. Eine notarielle Beurkundung ist dazu nicht notwendig. Wenden Sie sich aber im Zweifel zu Inhalt oder Form lieber an einen Notar oder Rechtsanwalt.

Digitaler Nachlass

Im Sterbefall hinterlassen die meisten Menschen nicht nur Sachwerte, sondern auch E-Mail und Onlinekonten, Homepages und Social-Media Accounts.

In die Nachlass­planung gehört deshalb auch Vorsorge in Bezug auf den eigenen digitalen Nachlass.

Erben müssen auch den digitalen Nachlass entsprechend sichten, verwalten und abwickeln.

Schreiben Sie alle Benutzer- und Zugangsdaten, Passwörter sowie Verträge und Konten in einem Dokument auf. So ersparen Sie Ihren Angehörigen viel Stress und Arbeit.


Sorgerechtsverfügung - bei minderjährigen Kindern

Wenn beide Eltern durch Krankheit oder einen Unfall versterben, steht ein minderjähriges Kind plötzlich ohne einen Sorge­berechtigten da und benötigt einen neuen Vormund. Mit der Sorge­rechts­verfügung schlagen Eltern zu Lebzeiten vor, wer in ihrem Sinne und zum Wohl des Kindes für den Ernstfall die Vormund­schaft übernehmen soll. Taufpaten, aber auch enge Familienangehörige wie Geschwister oder Großeltern haben ohne Sorge­rechts­verfügung keine rechtliche Handhabe.

Stirbt nur ein Elternteil, geht das Sorgerecht automatisch auf das andere Elternteil über. Dies gilt selbst dann, wenn die Eltern getrennt sind und der Verstorbene das alleinige Sorgerecht hatte. Auch für solche Fälle können Allein­erziehende vorbeugen und stattdessen einen anderen Vormund vorschlagen.

Auch wenn sich ein Vormund idealerweise sowohl um die Erziehung als auch die finanziellen Angelegen­heiten kümmert, können Sie gegebenenfalls nach Personen­sorge und Vermögens­sorge trennen. Sie können auch Ausschluss­personen benennen, also Personen, die keinesfalls eingesetzt werden sollen. Begründen Sie solche Ausschlüsse im Detail.

WICHTIG: Eine Sorge­rechts­verfügung ist wie ein Testament von der ersten bis zur letzten Zeile handschriftlich zu verfassen. Eine Sorge­rechts­verfügung sollten Sie immer wieder aktualisieren und überprüfen, ob Ihre Wahl noch passend und realistisch ist.

Checkliste geeigneter Vormund

  • Wen würde Ihr Kind wählen?
  • Bleibt dem Kind sein Umfeld mit Schule/ Freunden erhalten?
  • Sind weitere wichtige Verwandte in der Nähe?
  • Haben Sie volles Vertrauen zum Vormund?
  • Hat der Vormund Zeit und Platz für das Kind/ Kinder?

Sprechen Sie mit Ihrer Wunschperson und klären Sie, ob diese wirklich in der Lage und Willens ist, im Fall der Fälle die Vormundschaft zu übernehmen.


Bestattungs­vorsorge - Bestattungs­verfügung & Bestattungs­vorsorge­vertrag

Älteres Ehepaar

Auch wenn das Thema der eigenen Bestattung schwierig ist und von vielen gerne ausgeblendet wird: Eine frühzeitige Beschäftigung mit dem eigenen Begräbnis stellt sicher, dass Sie sich ganz nach Ihren Wünschen verabschieden können. Und weil gerade für die Hinter­bliebenen die Bestattung eine wichtige Zeremonie ist, um die Trauer zu verarbeiten, ist es besonders hilfreich und tröstlich, wenn sie diese auch ganz im Sinne des Verstorbenen organisieren und durchführen können.

Unterschied zwischen Vorsorge­vertrag und Verfügung
Während Sie mit einem Bestattungs­vorsorge­vertrag Ihre Bestattung zusammen mit einem Bestatter zu Lebzeiten verbindlich organisieren und finanzieren, ist die Bestattungs­verfügung lediglich ein Dokument über Ihre Wünsche und Vorstellungen zur eigenen Bestattung mit organisatorischen und inhaltlichen Vorgaben, die im Sterbefall umzusetzen sind.

Bestattungs­vorsorge­vertrag

Mit einem Bestattungs­vorsorge­vertrag wird ein Bestattungs­unternehmen noch zu Lebzeiten verbindlich mit der Durchführung der Bestattung beauftragt.

Der Vorsorge­vertrag mit dem Bestatter enthält wichtige organisatorische Details und individuelle Bestattungs­wünsche und regelt auch die Frage der veranschlagten Beerdigungs­kosten und deren Finanzierung.

Meist wird das Geld für die vereinbarte Leistung bis zum Todesfall treuhändisch verwaltet und dann an den Bestatter zur Durchführung der Bestattung ausgezahlt.

Die Bestattungs­vorsorge kann auch die Grabpflege umfassen, z.B. über einen Dauer­grab­pflege­vertrag.

Bestattungs­verfügung/ Sterbe­verfügung

  • Wünsche zur Bestattung verbindlich kommunizieren
    Damit Ihre Angehörigen genau wissen, wie Sie sich Ihren letzten Weg vorstellen, schreiben Sie Ihre Vorstellungen am besten in einer Bestattungs­verfügung auf. Darin können Sie ganz einfach mitteilen, was Sie sich wünschen: von der Bestattungs­art und den Räumlichkeiten über die Gestaltung einer Trauer­anzeige und die Blumen­auswahl bis zum detaillierten Ablauf Ihrer Bestattung.
  • Leitfaden zur Bestattungs­verfügung nutzen
    Laden Sie sich dazu gerne hier den Leitfaden zur Bestattungs­verfügung herunter. Gerne können Sie diesen auch noch erweitern oder ausführliche Texte und sonstige Informationen für Ihre Angehörigen anfügen.

TIPP: Hinterlegen Sie die Informationen so, dass sie im Sterbefall dann auch direkt zur Verfügung stehen. Ein guter Platz dafür ist das Familien­stammbuch, denn dieses Dokument benötigen die Angehörigen im Sterbefall als erstes.


Weitere Informationen, Tipps & Hinweise

Aufbewahrungs­ort - Wo hinterlegen Sie welches Dokument?

Wichtig ist, dass Vollmachten, Verfügungen und Verträge im Ernstfall schnell gefunden werden.

Legen Sie einen Notfallordner an, in dem Sie alle Originale aufbewahren und informieren Sie den Bevollmächtigen oder nahe Angehörige, wo sie den Ordner aufbewahren. Der Bevollmächtigte sollte zusätzlich eine Kopie von allen Unterlagen erhalten, Ihr Hausarzt eine Kopie der Patienten­verfügung. Ein Testament, welches Sie ohne Notar zu Hause verfasst haben, können Sie gegen eine einmalige Gebühr beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen. So stellen Sie sicher, dass es im Sterbefall in jedem Fall zur Verfügung steht und angewandt wird.

Ein Testament sollten Sie an einem sicheren Ort aufbewahren und am besten eine Vertrauens­person informieren, wo es zu finden ist. Ein Testament, welches Sie ohne Notar zu Hause verfasst haben, können Sie gegen eine einmalige Gebühr auch beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen. So stellen Sie sicher, dass es nicht verloren geht und im Sterbefall in jedem Fall zur Verfügung steht und Ihr letzter Wille dann auch angewandt wird.

Eine Bestattungs­verfügung oder einen Vorsorge­vertrag hinterlegen Sie beim Familien­stammbuch. Dieses Dokument wird im Sterbefall zuerst benötigt und so ist sichergestellt, dass Ihre Angehörigen auf Basis Ihrer Verfügungen die Beerdigung nach Ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten können.

Auch den Versicherungs­schein einer Sterbe­geld­versicherung sollten Sie beim Stammbuch hinterlegen. Beerdigungskosten werden oft noch vor Öffnung des Testaments fällig, wenn Erben womöglich noch keinen Zugriff auf Geld und Konten des Erblassers haben.

Regelmäßig aktualisieren

Persönliche Verhältnisse ändern sich. Überprüfen Sie regelmäßig, ob Verfügungen und Vollmachten noch Ihrem aktuellen Willen entsprechen.

Vernichten Sie obsolete Dokumente, damit nicht widersprüchliche Anweisungen und veraltete Regelungen im Umlauf sind, die Ihrer Intention zuwiderlaufen.


Typische Fehler - Darauf sollten Sie achten

  • Falsche Begriffe und Formulierungen
    Vor allem bei einer Patienten­verfügung ist eine juristische und ärztliche Beratung sehr wichtig. Ungenaue Formulierungen führen oft dazu, dass im Klinik­alltag das Dokument nicht angewandt werden kann.
  • Fehlende Hierarchie bei mehreren Bevoll­mächtigten
    Es kann sinnvoll sein, mehrere Bevoll­mächtigte einzusetzen, vor allem wenn z.B. der Partner schon sehr alt ist. Bei mehreren Vollmachten ist es jedoch wichtig, im Innen­verhältnis ganz klare Anweisungen zu geben, wer in welchen Bereichen das letzte Wort hat.

Formfehler vermeiden

Wenn Sie sich schon die Mühe machen, gezielt für den Notfall vorzusorgen, achten Sie darauf, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen nicht wegen Form­fehlern unberücksichtigt bleiben.

Gerade beim Testament muss unbedingt auf die korrekte Form geachtet werden.


Häufige Fragen

Selbst im Falle einer umfassenden Vollmacht, die auch den Zugriff auf Konten und Depots vorsieht, wird diese nicht von allen Banken und Kredit­instituten akzeptiert. Besonders oft werden "einfache" Vollmachten" nicht anerkannt, also Vollmachten, die zwar unterschrieben, aber nicht beglaubigt oder beurkundet wurden. Klären Sie im Vorfeld die Anforderungen Ihres Institutes und erteilen Sie der Person Ihres Vertrauens gegebenenfalls zusätzlich die instituts­eigene Bankvollmacht für den Betreuungsfall. Wichtig ist, dass diese Vollmacht über den Tod hinaus gilt.
Wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie diesem Menschen uneingeschränkt vertrauen. Je größer das Vertrauen, umso weiter kann die Vollmacht auch gefasst werden. Ihr Bevoll­mächtigter nimmt gegenüber Ärzten, Behörden, Banken und Vermietern Ihre Interessen wahr und muss in Ihrem Sinne gegebenenfalls auch sehr schwere Entscheidungen treffen. Bedenken Sie deshalb auch, welche Bürde eine Vollmacht sein kann und dass die gewählte Person damit nicht überfordert sein sollte. Gegebenenfalls können Sie die Vollmacht auch so aufteilen, dass eine bestimmte Person zum Beispiel für den Gesundheits­bereich zuständig ist und eine andere für finanzielle Angelegenheiten.
Für jüngere Leute und Singles empfehlen sich als Bevoll­mächtigte Eltern oder Geschwister, aber auch enge Freunde. Für ältere Menschen mit erwachsenen Kindern ist meist der eigene Partner erste Vertrauensperson, in Rangfolge und je nach Alter dann auch Kinder oder sogar Enkel. Ältere Allein­stehende können neben engen Freunden oder guten Nachbarn auch einen Vorsorgeanwalt in Erwägung ziehen.
Vorsorgevollmacht und Patienten­verfügung können jederzeit geändert werden und sind frei widerrufbar. Wurde das Dokument von einem Notar beurkundet, teilen Sie diesem die Änderung oder den Widerruf am besten schriftlich mit.
Einschränkungen gelten bei gemeinschaftlichen Verfügungen oder Testamenten, wenn einer der Partner bereits verstorben ist. Dann kann der überlebende Partner die vereinbarten Regelungen meist nicht mehr ändern.
Wenn Sie eine Person haben, der Sie vertrauen können und dieser eine umfassende Vorsorge­vollmacht ausstellen, ist die Betreuungs­verfügung überflüssig. Mit einer Vollmacht entscheiden Sie selbst, wer für Sie im Fall der Fälle Entscheidungen treffen soll, und zwar ohne gerichtlichen Betreuungs­auftrag und ohne Kontrolle des Staates. Zur Sicherheit können Sie ergänzend noch eine zweite Person nachrangig bevollmächtigen, falls die erste Person Ihres Vertrauens die Vollmacht aus welchen Gründen auch immer nicht ausüben kann oder will.
Nur wenn Sie niemandem eine umfassende Vollmacht erteilen wollen oder können oder Ihre Verwandten so weit weg wohnen, dass sie im Alltag keine regelmäßigen Aufgaben für Sie erledigen können, oder wenn Sie eine gerichtliche Kontrolle der Vollmacht wünschen, wird vom Betreuungs­gericht eine gesetzliche Betreuung verfügt. Dann -und nur dann!- greift eine Betreuungs­verfügung. Bei der gerichtlichen Bestellung eines gesetzlichen Betreuers ist das Gericht dann an die in der Verfügung genannten Vorgaben gebunden und wird in der Regel die von Ihnen gewünschte Person als gesetzlichen und vom Staat kontrollierten Betreuer einsetzen.

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite können die qualifizierte Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Notar nicht ersetzen. Es handelt sich hier um Hinweise und Ausführungen, für deren Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit keine Haftung übernommen werden kann.