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Ist eine Sterbeversicherung pfändbar?

Informationen, Hinweise & Tipps

Ist eine Sterbeversicherung pfändbar? Alle Informationen auf einen Blick

Wer eine Sterbe­versicherung abschließt, beabsichtigt seine Angehörigen im Todesfall vor der finanziellen Last der Beerdigungs­kosten zu schützen und die Hinterbliebenen in Zeiten der Trauer bestmöglich zu entlasten.

Was aber passiert mit dieser Police, wenn der Versicherungs­nehmer in eine Privatinsolvenz rutscht? Ist die Sterbe­versicherung dann pfändbar?

Die Antwort auf diese Frage hängt vom konkreten Fall ab. Grundsätzlich ist eine Sterbe­geldversicherung jedoch nach zahlreichen Urteilen pfändungssicher, solange sie als zweckgebundene Bestattungs­vorsorge eine angemessene und ortsübliche Höhe hat.

Was Sie zu dieser Problem­stellung wissen und beim Abschluss einer Sterbe­versicherung beachten sollten, um diese vor einer Pfändung zu schützen, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.

Wann kommt es zu einer Pfändung?

Pfändung

Prinzipiell kann immer dann gepfändet werden, wenn ein Schuldner die Verbindlichkeiten bei seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen kann und er eine Privatinsolvenz beantragt hat.

Um diese zu beantragen, muss der Schuldner den zuständigen Behörden zunächst seine finanzielle Situation vollständig offenlegen. Es ist unabdingbar nachzuweisen, dass ein privater Haushalt von einer Überschuldung betroffen ist.

Dabei werden sämtliche Kreditverträge, Rechnungen und Mahnbescheide herangezogen und beurteilt, bevor es dann zur Genehmigung einer Privatinsolvenz kommen kann.

Alternativ kann im Vorfeld einer Privatinsolvenz der Versuch unternommen werden, mittels einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern übereinzukommen. Bleibt dies jedoch erfolglos, wird der Sachverhalt an das zuständige Gericht übermittelt, welches über die Privatinsolvenz des Schuldners entscheidet.


Sterbeversicherungen sind prinzipiell pfändbar

Eine Sterbe­versicherung ist prinzipiell pfändbar. Sie reiht sich bei der rechtlichen Bewertung in die Kategorie der unkörperlichen beweglichen Vermögens­gegenstände ein. Zu diesen zählen unter anderem:

  • Lohn / Gehalt
  • Geldsummen
  • Anteile an Unternehmen
  • Patente
  • Urheberrechte
  • Konzessionen

Auf der Suche nach Befriedigung ihrer Ansprüche werden Gläubiger oder Sozialbehörden also auch eine solche Police in den Blick nehmen.

Gesetzliche Ausnahmeregelung

Im Fall der Sterbe­versicherung gelten jedoch bezüglich einer Pfändung bestimmte Regelungen. Schon in einem Urteil aus dem Jahr 2007 hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgehalten, dass eine solche Versicherung nur dann pfändbar ist, wenn die Versicherungssumme einen Betrag von 3.579 Euro übersteigt (§ 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Mit der Versicherungssumme ist der im Moment der Pfändung aktuelle Rückkaufswert der Police gemeint.

Zudem hat sich der BGH auch mit der Frage beschäftigt, ob bei einer Überschreitung dieses Betrags ein Anspruch in voller Höhe besteht, oder nur der Teil pfändbar ist, der diesen Sockelbetrag übersteigt. Dabei wurde klargestellt, dass eine Versicherungssumme bis 3.579 Euro als grundsätzlich unpfändbar angesehen wird. Begründet wurde dies mit dem durchschnittlichen Aufwand für eine Beerdigung, den das Gericht mit dem erwähnten Betrag als abgedeckt ansieht. Somit kann lediglich der Part einer Pfändung unterzogen werden, der oberhalb der festgesetzten Summe liegt.

Seitdem sind zahlreiche weitere Urteile zur Pfändungssicherheit von Sterbe­geld­versicherungen hinzugegekommen. Eine Sterbe­versicherung wird in der Regel abgeschlossen, um dem Ehepartner und der Familie die monetäre Bürde eines Begräbnisses zu ersparen. Da somit ausschließlich die mit der Beerdigung in Zusammenhang stehenden Kosten abgedeckt werden sollen, handelt es sich sowohl bei den monatlichen Raten als auch der endgültigen Versicherungssumme um eine überschaubare Höhe, so dass meist der gesamte Vertrag pfändungssicher ist.

Pfändung gegen Erben

Sollte die Versicherungs­summe nach dem Tod des Versicherungs­nehmers in die Erbmasse einfließen, so können Gläubiger im Fall der Verschuldung des Erbens hier Pfändungen vornehmen.

Diese sind jedoch ausschließlich auf den Erbteil des Schuldners beschränkt. Wird also beispielsweise eine Erbmasse von 8.000 Euro unter zwei Brüdern aufgeteilt und einer der beiden verschuldet sich, werden für die Gläubiger maximal 4.000 Euro pfändbar.

Um als Versicherungs­nehmer die Erben vor einer Pfändung des Nachlasses zu bewahren, gibt es jedoch eine effektive Möglichkeit: Bezugsrecht einräumen

Bei einer Sterbe­versicherung kann, wie bei anderen Lebens­versicherungen auch, eine begünstigte Person festgelegt werden, welche die Versicherungs­summe nach dem Ableben des Versicherten erhält. Der Betrag würde so nicht der allgemeinen Erbmasse, sondern unabhängig vom Erbe der Verfügungs­masse des Bezugsberechtigten zugeführt und wäre somit auch nicht pfändbar.


Gehört die Sterbeversicherung zum Schonvermögen?

Während sich die Frage der Pfändungs­sicherheit im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz stellt, geht es beim Schonvermögen um die mögliche Verwertung der Sterbe­geld­versicherung durch die Sozialbehörden. Immer wenn ein Vorsorgender Grund­sicherungs­leistungen erhält - zum Beispiel bei Pflegebedürfigkeit - muss vor dem Bezug von Sozialleistungen zunächst das eigene Vermögen verzehrt werden. Hiervon ausgenommen ist das Schonvermögen.

Auch wenn es keine eindeutige gesetzliche Bestimmung gibt, wurde durch zahlreiche Grundsatz­urteile bestätigt, dass Sterbe­geld­versicherungen zum Schonvermögen gehören, wenn sie entsprechend zweckgerichtet sind und die Vorsorge in der Höhe finanziell angemessen und ortsüblich ist (Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen Az 12 A 1363/09). Laut Bestattungsvorsorge Treuhand AG wurden von den Gerichten bisher Summen zwischen 3.200 Euro und 11.300 Euro als angemessen anerkannt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Informationsseite zum Schonvermögen


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Es bleibt abschließend festzuhalten, dass eine Sterbe­versicherung zwar prinzipiell pfändbar ist. Solange sich die Vorsorgesumme jedoch in einem für eine Beerdigung angemessenen Rahmen bewegt, ist die Pfändungs­sicherheit der Sterbevorsorge inzwischen durch zahlreiche Gerichtsurteile bestätigt. So ist die Sterbeversicherung bis zu einem Betrag von 3.579 EURO entsprechend unpfändbar. Eine Sterbeversicherung gehört auch zum Schonvermögen. Wenden Sie sich daher bei drohender Pfändung oder nach einer Aufforderung zur Verwertung durch Sozialbehörden direkt an Ihr Versicherungs­unternehmen oder an Verbraucher­zentralen, in aller Regel kann eine zweckgebundene und angemessene Bestattungs­vorsorge nicht belangt werden.

Warum sind Bezugsrechte bei der Sterbeversicherung wichtig?

Nicht nur im Hinblick auf die Pfändung gegen Erben, sondern vor allem zur Gewährleistung einer zügigen und reibungslosen Auszahlung ist es sinnvoll und wichtig, Bezugsrechte einzuräumen und einen oder mehrere Begünstigte zu benennen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Versicherungs­nehmer und versicherte Person identisch sind. Ohne Bezugsrechte geht die Todesfall­leistung sonst automatisch an die gesetzlichen Erben. Vor der Auszahlung ist dann zusätzlich der Erbschein vorzulegen, was nicht nur teuer, sondern auch sehr zeitaufwändig sein kann. An eine namentlich genannte, begünstigte Person kann hingegen unabhängig von Testament und Erbe direkt ausgezahlt werden. Ein Bezugsrecht einzuräumen ist jederzeit während der Laufzeit möglich, solange die versicherte Person noch lebt. Informieren Sie sich hierzu auf unserer Seite zum Bezugsrecht , wo Sie auch die entsprechenden Formulare nutzen und herunterladen können.


Bitte beachten Sie: Wir übernehmen ausdrücklich keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier gemachten Angaben. Diese dienen lediglich zu Ihrer allgemeinen Information und können eine Sachberatung beim Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht ersetzen.