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Wissen

Schonvermögen Bestattungsvorsorge

Gehört die Sterbe­geld­versicherung zum Schonvermögen?

Schonvermögen Bestattungs­vorsorge - alles was Sie wissen müssen

Bei der Frage, ob die Bestattungs­vorsorge grundsätzlich sicher vor dem Zugriff Dritter ist, gilt es zunächst zu unterscheiden zwischen der Bestattungs­vorsorge als Schonvermögen im Sozialrecht einerseits und der Pfändungs­sicherheit bei Privatinsolvenz andererseits.

Im folgenden geht es ausschließlich um die Thematik des Schonvermögens, also ob die Bestattungs­vorsorge sicher vor dem Zugriff des Sozialamts ist, wenn Grund­sicherungs­leistungen durch den Staat erfolgen, und welche Möglichkeiten und Lösungen es gibt, die eigene Bestattungs­vorsorge zu schützen.

Informationen zur Pfändungs­sicherheit von Sterbe­geld­versicherungen bei Privatinsolvenz finden Sie separat auf unserer Wissensseite zur Pfändung .

Schonvermögen bei Bezug von Grundsicherungs­leistungen

Die Grundsicherung ist eine aus Steuergeldern finanzierte bedarfsorientierte Sozial­leistung für Hilfs­bedürftige zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts, unterteilt in

  • Sozialhilfe im Alter und für Erwerbsunfähige nach SGB XII. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) ist oder die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat.
  • Arbeitslosengeld II für Erwerbsfähige (Hartz IV) und Sozialgeld für Angehörige (SGB II). Die Grundsicherung Arbeitslosengeld II erhalten erwerbsfähige, hilfebedürftige Leistungs­berechtigte und gegebenenfalls deren Angehörige, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können.

Grundsicherungs­leistung in Form von Sozialhilfe und in Form von Arbeitslosengeld II ist in der Regel ähnlich hoch. In beiden Fällen gilt, dass der Hilfsbedürftige zunächst sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen muss, bevor der Staat finanziell einspringt. Beim verwertbaren Vermögen gelten jedoch gewisse Freigrenzen, das sogenannte Schonvermögen.

Pflegebedürftig­keit und Sozialhilfe

Wird der Vorsorgende pflegebedürftig und reichen Pflegeversicherung, gesetzliche Pflegeleistung, Rente und sonstige Einkünfte nicht aus, kann ein Antrag auf Grundsicherung gestellt werden.

Auch hier gilt, dass zunächst eigenes Vermögen aufgebraucht werden muss. Dabei werden auch die Einkünfte und das Vermögen des Ehepartners einbezogen.

Das Sozialamt prüft auch, ob es sich die Ausgaben bei den Kindern wieder holen kann. Sind keine Kinder vorhanden oder verdienen diese zu wenig, um zum Elternunterhalt verpflichtet zu sein, springt der Staat ein.


Was versteht man unter Schonvermögen?

Pfändung

Schonvermögen ist Vermögen, das nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss. Mit Ausnahme von unbilliger Härte, muss alles über die Schongrenze gehende Vermögen grundsätzlich eingesetzt werden, bevor Sozialleistungen vom Staat gewährt werden.

Beispiele für Schonvermögen sind ein angemessenes Fahrzeug, eine angemessene Immobilie und Geldvermögen bis zur folgenden Höhe:

Bei Bezug von Arbeitslosengeld II - Hier gilt für das geldwerte Schonvermögen ein Betrag von mindestens 3.850€ und altersabhängig bis 10.800€. Dieser Betrag erhöht sich unter Berücksichtigung der Altersvorsorge auf bis zu 61.050€

Bei Sozialhilfe - Nach Zustimmung des Bundesrates wurde zum 01.04.2017 der Freibetrag für das allgemeine Schonvermögen nach § 90 SGB XII von 2.600€ auf 5.000€ angehoben.

Im Gesetz wird einzeln und im Detail aufgeführt, welches Vermögen nicht verwertbar ist und damit zum Schonvermögen gehört. Es fällt auf, dass dabei die Bestattungs­vorsorge nicht explizit aufgeführt wird. Es heißt lediglich, dass eine angemessene und zweckgebundene Bestattungs­vorsorge von den Sozialämtern zu verschonen und dem Schonbetrag hinzuzurechnen ist. Hier stellt sich somit unmittelbar die Frage, was angemessen und zweckgebunden ist.


Bestattungsvorsorge und Sozialamt

Da im Gesetz keine eindeutige Regelung zur Bestattungsvorsorge zu finden ist, wird die Frage, inwieweit Bestattungs­vorsorge Schonvermögen ist, vor allem durch Gerichtsurteile bestimmt. Hier gibt es insbesondere zwei Grundsatz­entscheidungen vom Bundes­verwaltungs­gericht (2003) und Bundes­sozialgericht (2008) sowie zahlreiche weitere Gerichtsurteile, die diese Grundsatzurteile im Kern bestätigen. Demnach ist die Bestattungs­vorsorge Schonvermögen, wenn sie zweckgebunden und angemessen ist.

1 Zweckbindung

Ausschließliche Zweckbindung bedeutet, dass für den für die Bestattungskosten vorgesehenen Geldbetrag eine andere Verwendung so gut wie ausgeschlossen ist. Die Zweckbindung ist verbindlich getroffen, objektiv und nachweisbar und der Betrag ist vom übrigen Vermögen getrennt. Eine solche Zweckbindung ist unter Beachtung einiger Vorgaben sowohl im Fall der Sterbe­geld­versicherung, als auch bei der Vorsorge über ein Sterbegeld-Konto und ein Treuhandkonto gegeben.

Wichtig: Sterbe­geld­versicherungen mit Auszahlung zu einem bestimmten Endalter, können kaum zum Schonvermögen gerechnet werden, da sie beim Erreichen des Versicherungsendes im Erlebensfall zur freien Verwendung ausgezahlt werden.

Zweckgebundene Vorsorgeverträge

Zweckgebundene Vorsorge­verträge sind als Schonvermögen geschützt. Dies gilt im Bereich der Bestattungs­vorsorge auch für Dauer­grab­pflege­verträge. Wichtig ist, dass der Vertrag vor Eintritt der Bedürftigkeit abgeschlossen wurde.

2 Angemessenheit

Finanzielle Angemessenheit bedeutet, dass der vorgesehene Betrag für Grabpflege- und Bestattungskosten angemessen ist. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten, der Preis einer Sozialbestattung, die individuellen Lebensverhältnisse und durchschnittliche Bestattungskosten zum Bespiel laut Stiftung Warentest zu berücksichtigen.

Laut Aeternitas e.V. sind Verträge von 3.500€ bis 5.000€ grundsätzlich zu verschonen. Verträge zwischen 5.000€ - 7.000€ sind zu verschonen, wenn Zweckbindung und Angemessenheit nachweisbar sind. Bei allen Beträgen darüber gilt die Einzelfall­prüfung. Laut Deutsche Bestattungs­vorsorge Treuhand AG wurden Bestattungs­vorsorge­beträge zwischen 3.200€ und 11.300€ von den Gerichten bisher als angemessen beurteilt.

Urteil zur Angemessenheit

Nach einem aktuellen Urteil vom Verwaltungs­gericht Münster (Az. 6 K 4230/17) muss ein Vorsorgevertrag für eine Erdbestattung über 10.500 Euro nicht aufgelöst werden, bevor Anspruch auf Sozialleistungen besteht.

Da die Grenze des Angemessenen nicht überschritten sei, muss das Sozialamt das von der Bewohnerin eines Pflegeheims beantragte Pflegewohngeld zahlen.

FAZIT: Die Frage, ob reservierte Geldbeträge für die Bestattungs­vorsorge zum Schonvermögen gehören ist oft Auslegungssache und wird vor Gericht geklärt. Trotz zahlreicher und eindeutiger Urteile kommt es damit regelmäßig zu Verfahren vor einem Sozialgericht, bei denen die Bestattungs­vorsorge Gegenstand von Streit zwischen Vorsorgendem und Sozialbehörden wird.


Lösungs­möglichkeiten - Zugriffsichere Bestattungs­vorsorge

Couple

Auch wenn der Vorsorgebetrag vom Rest des Vermögens sauber getrennt ist: Solange die Bestattungs­vorsorge noch Bestandteil des Vermögens des Vorsorgenden ist, der Vorsorgende also weiter frei darüber verfügt, kann ein Mitarbeiter des Sozialamts trotz aller gegenlautenden Urteile zunächst versuchen die Verwertung zu verlangen.

Es ist daher sinnvoll, den zurückgelegten Geldbetrag aus dem eigenen Zugriffsbereich und damit unwiderruflich aus dem Vermögen zu entfernen. Dies gelingt mit dem Sterbegeld-Konto und bei der Sterbegeldversicherung mit dem unwiderruflichen Bezugsrecht.

Sterbe­geld­versicherung - Unwiderrufliches Bezugsrecht erteilen

Will man jeglichen Rechtsstreit vermeiden und einen Zugriff eindeutig und zweifellos schon im Ansatz unterbinden, dann bietet die Sterbe­geld­versicherung mit dem unwiderruflichen Bezugsrecht eine wirksame Lösung:

Beim unwider­ruflichen Bezugsrecht fällt die zukünftige Versicherungs­leistung unmittelbar in das Vermögen des Bezugs­berechtigten und zählt nicht mehr zum Vermögen des Vorsorgenden. Ein solches Bezugsrecht kann jederzeit während der Laufzeit des Vertrags vergeben werden, auch direkt an einen Bestatter. Die Verfügung eines unwiderruflichen Bezugsrechts ist mit keinen Beschränkungen verbunden. Es kann auch im Voraus nur ein bestimmter Teil der Versicherungs­summe für den Bestatter verfügt werden, allerdings zählt dann auch nur dieser Teil zum Schonvermögen. Erteilen Sie ein unwiderrufliches Bezugsrecht nur im Zusammenhang mit einem Bestattungs­vorsorge­vertrag und beachten Sie, dass ein solches Bezugsrecht nur mit schriftlicher Zustimmung des Begünstigten rückgängig gemacht werden kann.

Ausführliche Informationen zum unwider­ruflichen Bezugsrecht, sowie Formulare und Tipps finden Sie auf unserer Spezialseite zum Bezugsrecht

Gut zu Wissen: Treuhandkonto

Treuhandkonten werden bis zum Todesfall zwar treuhändisch verwaltet, die darauf liegenden Beträge zählen aber weiterhin zum Vermögen des Kunden.

Die großen Treuhänder verfügen daher in der Regel über eigene Rechtsbeistände, die ihre Kunden im Falle eines Rechtsstreits kostenlos unterstützen. In jedem Fall sollte einer Verwertung immer widersprochen werden, da nach der allgemeinen Auffassung und den oben erwähnten Grundsatz­urteilen die Bestattungs­vorsorge zum Schonvermögen gehört.

Sterbegeld-Konto - das Vorsorgekonto für die Bestattungs­kosten

Wollen Sie direkt einen größeren Geldbetrag für die Bestattungs­kosten zurücklegen und vor dem Zugriff des Sozialamts schützen, dann ist die Einzahlung auf ein Sterbegeld-Konto erste Wahl.

Beim Sterbegeld-Konto wird ähnlich wie beim Treuhandkonto ein bestimmter Geldbetrag für die Bestattungs­kosten geschützt vor dem Zugriff Dritter verwahrt. Statt bei einer Bank liegt hier das Geld mit 100% Einlagen­sicherheit bei einem großen Versicherungs­unternehmen und verzinst sich dort durch die gesetzlichen Überschüsse. Auf dem Sterbegeld-Konto sind Einlagen ab 1.500 EUR möglich.

Durch die besondere Vertragsgestaltung liegt das Geld außerhalb Ihres Vermögens und ist bis zum Sterbefall sicher verwahrt. Im Sterbefall geht die Auszahlung dann direkt an den ausführenden Bestatter.

Die Eröffnung eines Sterbegeld-Kontos erfolgt einfach und schnell direkt beim Bestatter und immer in Verbindung mit einem Bestattungs­vorsorge­vertrag.

Vorteile des Sterbegeld-Kontos

  • Keine Eröffnungsgebühr, gute Verzinsung
  • Geschützt vor dem Zugriff Dritter
  • Einlagen ab 1.500 EUR
  • 100% Einlagenschutz
  • Zuverlässige Abwicklung im Sterbefall

Sterbegeld-Konten können von jedem Bestatter genutzt und angeboten werden. Mehr Infor­ma­tio­nen zum Sterbegeld-Konto


Bestattungsrecht - Häufige Fragen

Teaser Beerdigungskosten

Was kostet eine Bestattung?

Beerdigungs­kosten selbst berech­nen. Tipps & Sparmöglichkeiten.

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Wer muss für die Kosten einer Bestattung aufkommen?

Die Beerdigungskosten sind aus dem Vermögen bzw. Nachlass des Verstorbenen zu zahlen. Damit sind die Erben des Verstorbenen verpflichtet, für die Kosten der Beerdigung aufzukommen. Dabei müssen die Erben nicht unbedingt die zur Bestattung Verpflichteten sein. Die Bestattungspflicht liegt unabhängig vom Erbe immer bei den Angehörigen. Organisiert also ein nicht erbberechtigter Angehöriger die Bestattung, kommt dieser zunächst für die Kosten auf und kann sich diese dann von den Erben im angemessenen Umfang erstatten lassen.

Wann übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten?

Kann dem zur Bestattung Verpflichteten aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden die Bestattungskosten zu tragen und sind diese nicht aus dem Nachlass gedeckt, dann kann beim Sozialhilfeträger ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Der Staat übernimmt dann die Kosten für eine einfache, ortsübliche Erd- oder Feuerbestattung.

Nach Angaben des statistischen Bundesamts liegt die Anzahl von Sozialbestattungen aktuell bei knapp 20.000 Fällen im Jahr, das sind etwas mehr als 2% aller Bestattungen in Deutschland. Sozialbehörden geben für Sozialbestattungen insgesamt fast 55 Mio EURO im Jahr aus.

Wer trägt die Kosten für jahrelange Grabpflege?

Gesetzlich ist lediglich geregelt, dass der Erbe die Kosten für die Bestattung des Erblassers zu tragen hat. Laut Bundesgerichtshof (BGH, Az III ZR 148/71) zählen die Grabpflegekosten jedoch nicht zu den Bestattungskosten. Damit müssen die Hinterbliebenen unter sich ausmachen, wer die Kosten für die Grabpflege trägt. In der Regel ist jedoch derjenige dafür verantwortlich, der den Nutzungsvertrag mit dem Friedhof abgeschlossen hat.

Ähnlich wie bei den Bestattungs­kosten ist es daher sinnvoll, auch die Kosten der Grabpflege bereits im Vorfeld zu regeln, z.B. durch einen Dauer­grab­pflege­vertrag, für den die Kosten auf einem Treuhandkonto hinterlegt werden oder testamentarisch als Nachlass­verbindlichkeit.


Bitte beachten Sie: Wir übernehmen ausdrücklich keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier gemachten Angaben. Diese dienen lediglich zu Ihrer allgemeinen Information und können eine Sachberatung beim Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht ersetzen.